Gütestelle nach § 45 JustG NRW

Mit unserer Zulassung durch das OLG Düsseldorf als Gütestelle haben Sie weitreichende Möglichkeiten der einvernehmlichen und rechtsverbindlichen Konfliktlösung. Das Güte- oder Schlichtungsverfahren ersetzt im Rahmen privatautonomer Gerichtsbarkeit ein langwieriges, teures strittiges Verfahren vor Gericht. Die durch uns gefundenen Lösungen sind genau so verbindlich wie ein Gerichtsurteil. Der Vorteil liegt bei der Mitgestaltungsmöglichkeit durch alle Beteiligten. Die Beteiligten erreichen eine WIN-WIN-Lösung und sind frei von fremdbestimmten Entscheidungen.

 

Der Gesetzgeber nimmt eine Unterteilung in obligatorische und freiwillige Güteverwahren vor.

Das obligatorische Güteverfahren

Die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung vor der Gütestelle findet statt in Streitigkeiten 

 

  •  über Ansprüche wegen 
  1. der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem      gewerblichen Betrieb handelt
  2. Überwuchses nach § 910 BGB
  3. Hinüberfalls nach § 911 BGB
  4. eines Grenzbaums nach § 923 BGB
  5. der im Nachbarrechtsgesetz für NRW geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
  • über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,
  • über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

 

Das freiwillige Güteverfahren

Das freiwillige Güteverfahren wird auf Antrag wenigstens einer Partei eingeleitet und eignet sich für alle Rechtsgebiete.

Schon die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle hemmt die Verjährung gem. (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und verschafft die Möglichkeit, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unter Vermittlung eines neutralen Dritten eine vertrauliche, zügige und kostengünstige außergerichtliche Einigung mit dem anderen Beteiligten zu erarbeiten. Lehnt dieser die Durchführung eines Güteverfahrens ab, so endet die Hemmung der Verjährung erst 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens, § 204 Abs. 2 S.1 BGB. Der Antragsteller gewinnt somit ausreichend Zeit, um die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche vorzubereiten. Kommt es hingegen zu einer Güteverhandlung, so profitieren die Beteiligten von den hohen Erfolgsquoten der professionell gestalteten Gespräche. Die Organisation und Durchführung des Verfahrens übernimmt die Gütestelle. Die inhaltliche Gestaltung einer möglichen Einigung obliegt allein den Parteien und ihren anwaltlichen Vertretern. Da sich die Parteien die Verfahrenskosten in der Regel hälftig teilen und das Güteverfahren auf eine zügige Erledigung abzielt, verursacht das Güteverfahren nur einen Bruchteil der Kosten eines Gerichtsverfahrens. Einigen sich die Parteien auf einen Vergleich (Recht) wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert, aus dem, wie aus einem gerichtlichen Urteil, die Zwangsvollstreckung veranlasst werden kann, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das freiwillige Güteverfahren bietet damit eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche zu vermeiden und vor einer kostenintensiven und risikoreichen gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst die außergerichtlichen Einigungsoptionen abzuklären. Von der Verjährungshemmung bis zum vollstreckbaren Titel ist das Güteverfahren der schnellste und sicherste Weg zu einer wirtschaftlich vorteilhaften, außergerichtlichen Streitbeilegung.